
Ihr Recht
Streitbar ist aber die Frage, ob der Schimmelpilzbefall durch bauliche oder sonstige Mängel der Mietsache verursacht ist, oder durch nicht situationsgerechtes Heizen oder Lüften durch den Mieter.
Regelmäßig ist es so, daß der Vermieter zur Beseitigung der Schäden verpflichtet bzw. der Mieter zur Mietminderung bis, in extremen Fällen, hin zur fristlosen Kündigung der Mietsache berechtigt ist. Jedoch muß der Mieter situationsgerecht heizen und lüften.
Stellt der Mieter erheblichen Schimmelpilzbefall in seiner Wohnung fest, der nicht auf fehlerhaftes Lüften, sondern auf bauwerksbedingte Feuchtigkeit zurückzuführen ist, so ist der Mieter nach einem Urteilsspruch des Amtsgerichts Flensburg (Az.: 63 C 246/95) zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Denn solche Feuchtigkeitserscheinungen können derart gravierend sein, daß Gefahren für die Gesundheit nicht auszuschließen sind. Diese Gesundheitsgefährdung braucht der Mieter nicht hinnehmen und kann laut dem Urteilsspruch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Wohnung verlassen. Auf jeden Fall muß der Mieter als ersten Schritt eine schriftliche Mängelanzeige machen, um seine Rechte zu wahren.
Hinweis für Mieter:
Der Mieter ist zum situationsgerechten Heizen und Lüften verpflichtet.
Wenn trotz richtigem Wohnverhalten ein Schimmelpilzbefall entsteht, muß der Mieter dem Vermieter eine schriftliche Mietmängelanzeige machen. Es kann außerdem eine Frist zur Beseitigung des Schadens gesetzt werden. Gleichzeitig kann eine Mietminderung angekündigt werden.
Nach erfolgloser Abmahnung kann der Mieter auf Mangelbeseitigung klagen oder in besonders schwerwiegenden Fällen fristlos kündigen.
Der Mieter muß damit rechnen, daß ihm vom Vermieter nicht situationsgerechtes Heizen und Lüften vorgeworfen wird. Damit verbunden kann die Aufforderung zur eigenen Beseitigung des Mangels und die Androhung einer Kündigung des Vetrages bei fortgesetztem falschem (vertragswidrigen) Wohnverhaltens.
In einem Prozeß muß der Mieter beweisen, daß der Mangel nicht durch unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden ist. Er muß seine Heiz- und Lüftungsgewohnheiten darlegen und darstellen, daß sich die Möblierung der Wohnung (Aquarium, Hydrokulturen, nachträgliches Anbringen von Kunststofftapeten o.ä.) nicht nachteilig auf den Mangel auswirkt. Gutachter klären zumeist die Situation, es kann allerdings zu verschiedenen Auffassungen mehrerer Gutachter kommen.
Da Prozesse teuer, zeitaufwendig, stressig und von unklarem Ausgang sind, sollte die Anrufung einer Schiedsstelle in Erwägung gezogen werden.
Die hier genannten Hinweise sind unverbindlich. Es muß auf jeden Fall der Rat eines Mietervereins, einer Verbraucherzentrale oder eines Anwalts eingeholt werden.
Hinweis für Vermieter:
Prinzipiell ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem einwandfreiem, also nicht gesundheitsgefährdenden Zustand zu überlassen.
Der Mieter sollte schon bei Vertragsbeginn über situationsgerechtes Heizen und Lüften, z.B. durch ein Merkblatt aufgeklärt werden. Auf etwaige Problemzonen der Wohnung sollte schriftlich hingewiesen werden. Nach Einbau von Isolierfenstern ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter auf die neuen Heiz- und Lüftungserfordernisse hinzuweisen. Neubauten sollten so »trocken« wie möglich überlassen werden und der Mieter ist auf die durch Baufeuchte entstehenden Erfordernisse hinzuweisen.
Die Mietmängelanzeige eines Mieters sollte ernst genommen werden, da zum einen seine Gesundheit betroffen sein kann, zum anderen auf den Vermieter bei fristloser Kündigung hohe Kosten durch Ersatz der Umzugskosten etc. zukommen können. Ist eine Mietmängelanzeige tatsächlich unbegründet und auf falsche Lüftungs- und Heizgewohnheiten des Mieters zurückzuführen, kann der Vermieter eine angekündigte Mietminderung zurückweisen und den Mieter zur Behebung des Mangels auffordern. Gleichzeitig kann eine Vertragskündigung bei Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens (also des nicht situationsgerechten Heizens und Lüftens) angedroht werden.
In einem Prozeß muß der Vermieter beweisen, daß der Mangel durch den Gebrauch der Mietsache, und nicht durch deren Beschaffenheit bedingt ist. Gutachter klären zumeist die Situation, es kann allerdings zu verschiedenen Auffassungen mehrerer Gutachter kommen.
Da Prozesse teuer, zeitaufwendig, stressig und von unklarem Ausgang sind, sollte die Anrufung einer Schiedsstelle in Erwägung gezogen werden.
Die hier genannten Hinweise sind unverbindlich. Es muß auf jeden Fall der Rat eines Anwalts eingeholt werden.
Grundsätzlich – sind wir an einem Verfahren durch Gutachten oder Beseitigung beteiligt, versuchen wir, falls gewünscht, bei der Kostenübernahme und Lösung zu vermitteln. Häufig lassen sich schon hier für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen finden.
Was wir generell NICHT machen, Rechnungen für eine Beseitigung die ein Mieter beauftragt hat, an den Vermieter schicken, ohne das dessen Auftagserteilung oder Einverständnis vorliegt. Sofern keine andere Absprache vorliegt, haftet immer der AUFTRAGGEBER für die fristgerechte Bezahlung der Rechnung.


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